Ausnahme wegen Niedrigwassers am Rhein
Aufgrund des anhaltenden Niedrigwassers und der damit verbundenen Einschränkungen der Binnenschifffahrt hat Nordrhein-Westfalen eine befristete Ausnahme erlassen. Bis einschließlich 31. August 2026 gelten Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie vom Samstagsfahrverbot nach der Ferienreiseverordnung für Beförderungen und Leerfahrten, die unmittelbar oder mittelbar mit der Bewältigung der Folgen des Niedrigwassers am Rhein zusammenhängen. Dieser Zusammenhang ist im Rahmen einer Verkehrskontrolle nachvollziehbar und plausibel darzulegen.
Die Rechtsvorschriften und die Allgemeinverfügung sehen dabei - laut BALM - keine allgemeine Verpflichtung vor, bestimmte Unterlagen oder Nachweise im Fahrzeug mitzuführen. Die Mitführung geeigneter Unterlagen kann die Prüfung der Voraussetzungen der Ausnahme im Rahmen einer Verkehrskontrolle jedoch erheblich erleichtern. Hierfür kommen grundsätzlich alle Unterlagen und Nachweise in Betracht, aus denen sich die Voraussetzungen und der Zusammenhang mit den Auswirkungen des Niedrigwassers eindeutig ergeben oder zumindest plausibel nachvollziehen lassen (z.B. Unterlagen über die Stornierung einer Beförderung auf Binnenwasserstraßen). Welche Unterlagen hierfür im konkreten Einzelfall geeignet sind, lässt sich nicht allgemein bestimmen, da die jeweiligen Transportketten und Sachverhalte unterschiedlich ausgestaltet sein können.
Die eingeschränkte Fahrrinnentiefe des Rheins zwingt Binnenschiffe dazu, ihre Ladekapazitäten zu reduzieren. Teilweise können Strecken nur eingeschränkt oder gar nicht befahren werden. Das Land begründet die Ausnahme deshalb ausdrücklich mit Beeinträchtigungen von Lieferketten und Versorgung.
Wichtig: Bei Fahrten in andere Bundesländer müssen dort erforderliche Ausnahmegenehmigungen weiterhin berücksichtigt beziehungsweise beantragt werden. Die Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt zudem nicht für Großraum- und Schwertransporte.
Sonderregelungen an Reformationstag und Allerheiligen
Auch für die aufeinanderfolgenden, aber nicht bundeseinheitlichen Feiertage in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gibt es Erleichterungen. Hintergrund ist, Beeinträchtigungen des grenzüberschreitenden Güterverkehrs durch die unterschiedlichen Feiertagsregelungen zu reduzieren.
In Nordrhein-Westfalen gilt an Allerheiligen, 1. November: Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lkw dürfen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Güterbeförderung einschließlich damit verbundener Leerfahrten von 0 bis 6 Uhr fahren. Von 6 bis 22 Uhr bestehen zusätzlich Durchfahrtsrechte auf bestimmten Abschnitten der A 1, A 2 und A 30 im Grenzraum zu Niedersachsen. Diese Regelung gilt ausdrücklich auch dann, wenn Allerheiligen – wie 2026 – auf einen Sonntag fällt.
Auf niedersächsischer Seite gibt es eine entsprechende Regelung für den Reformationstag am 31. Oktober: Auch dort beginnt das Feiertagsfahrverbot erst um 6 Uhr. Zwischen 6 und 22 Uhr dürfen bestimmte Abschnitte der A 1, A 2, A 30, A 31 und A 33 für Transitverkehre genutzt werden.
Die abgestimmten Ausnahmen gehen auf die Zusammenarbeit beider Länder zurück. Sie sollen verhindern, dass Lkw wegen Reformationstag in Niedersachsen am 31. Oktober und Allerheiligen in NRW am 1. November an zwei aufeinanderfolgenden Tagen von Fahrverboten betroffen sind. Zugleich sollen überfüllte Parkplätze an den Landesgrenzen und anschließende Lkw-Kolonnen vermieden werden. Die neue NRW-Regelung ist nicht auf 2026 beschränkt. Der aktuelle Runderlass tritt erst mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Transportunternehmen sollten die jeweiligen Voraussetzungen und Streckenführungen vor Fahrtantritt prüfen und bei länderübergreifenden Transporten auch die Regelungen der weiteren betroffenen Bundesländer beachten.